Satzung der VHS Theley e.V.

 Neufassung der Satzung

Die Satzung der Volkshochschule Theley vom 11.07.1970, zuletzt geändert am 07.12.1989, wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.12.2012 wie folgt neu gefasst:


§ 1 Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Theley e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

2.Vereinssitz ist Theley.



§ 2 Aufgaben

1.Die Volkshochschule Theley und ihre Nebenstellen dienen der Erwachsenenbildung.

2.Sie hat die Aufgabe, durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Vorlesungen, Einzelvorträge, Musikabende usw. ihre Teilnehmer weiterzubilden.

3.Sie gibt denTeilnehmern Gelegenheit, ihreKenntnisse zu erweitern, Fähigkeiten zu üben und Urteilsvermögen zu entwickeln.

4.Ihr Ziel ist es, allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu den Kulturgütern zu erschließen



§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 4 Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Aufgaben des Vereins fördern will. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

2.Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, Körperschaften des öffentlichen Rechts und private und öffentliche Unternehmen, die die Aufgaben des Vereins geistig und materiell fördern wollen, können dem Verein als korporative Mitglieder beitreten.

3.Persönliche und korporative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

4.Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird. Für Minderjährige ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

5.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Vereinsbeiträge sind bis zum Schluss des Halbjahres (30. Juni bzw. 31. Dezember) zu bezahlen, in dem der Austritt erklärt wird.

6.Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder länger als sechs Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.



§ 4a Ehrenmitgliedschaft


Mitglieder, die sich um die VHS Theley besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5 Beiträge, Zuschüsse

1.Der Mitgliedsbeitrag der persönlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

3.Der Mitgliedsbeitrag der persönlichen Mitglieder ist möglichst in einem Betrag zu zahlen, und zwar im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres.

4.Über die Verwendung der Zuschüsse, die dem Verein zur Durchführung seiner Aufgaben zugewendet werden, entscheidet der Vorstand im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.

5.Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Sie behalten alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.



§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung (§ 7)

b)der Vorstand (§ 8)



§ 7 Mitgliederversammlung – Aufgaben

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ihrer Beschlussfassung unterliegen: a) die Wahl des Vorstandes, b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für persönliche Mitglieder) Satzungsänderungen, e) Auflösung des Vereins, f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, g) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.

2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins oder drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

3.Einladungen zu Mitgliederversammlungen werden mindestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung im Nachrichtenblatt der Gemeinde und in der Tagespresse veröffentlicht. Jede ordnungs-und termingemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand-Aufgaben


1.Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der/die erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ein Vertreter/eine Vertreterin der Gemeinde Tholey ist Mitglied des Vorstandes, ohne dass es seiner/ihrerWahl durch die Mitgliederversammlung bedarf.

2.Der zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigte Vorstand und damit der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden gebildet. Ist eine von beiden Personen verhindert, so wird sie durch eine/n Beisitzer/in vertreten.

3.Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Festsetzung des Jahreshaushaltes zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 7 oder der Leiter/die Leiterin nach § 9 zu entscheiden haben.

4.Der/die erste Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein.

5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Entscheidung des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten (s. auch § 16, Beschlussfassung).



§ 8a Ehrenvorsitzende


1.Ehrenvorsitzende haben in allen Gremien der VHS Theley Sitz und Stimme.

2.Sie sind Ehrenmitglieder im Sinne des § 4a



§ 9 Leitung der Volkshochschule


Die Leitung der Volkshochschule wird vom Vorstand bestellt. Sie ist nebenamtlich tätig. Ihre Aufgaben sind in einem mit ihr abzuschließenden Dienstvertrag festzulegen. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Zu den Aufgaben der Leitung der Volkshochschule gehören insbesondere:

a)die Aufstellung des Arbeitsplanes,
b)die personelle Leitung der Volkshochschule,
c)die Auswahl der Dozenten im Einvernehmen mit dem Vorstand.



§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt. Sie ist nebenamtlich tätig und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes nur mit beratender Stimme teil. Ihre Tätigkeit wird in einer mit ihr abzuschließenden Vereinbarung festgelegt und umfasst insbesondere:

a)die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
b)die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs,
c)die Erstellung des jährlichen, der Mitgliederversammlung abzugebenden Geschäftsberichtes,
d)die Erstellung der Niederschriften bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.



§ 11 Dozenten

Die Dozenten der Volkshochschule sind nebenamtlich tätig. Sie werden als freie Mitarbeiter durch Lehrauftrag verpflichtet. Die Höhe der Honorare wird von der Leitung nach den üblichen Sätzen geregelt.



§ 12 Teilnehmer


Teilnehmer/in der Volkshochschule kann jede/r werden. DenTeilnehmern kann auf Wunsch der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule bescheinigt werden. Für Schäden am Leben, Gesundheit oder Eigentum übernimmt der Verein keine Haftung. Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmer verbindlich. Bei ungebührlichem Verhalten können einzelne Teilnehmer durch die Leitung vom weiteren Besuch der belegten Veranstaltungen oder von allen Veranstaltungen der Volkshochschule ausgeschlossen werden. Entgelte werden nicht zurückerstattet. Berufung an den Vorstand ist möglich.



§ 13 Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in der Regel Entgelte zu entrichten, deren Höhe sich nach der vom Vorstand zu erlassenden Entgeltordnung richtet. Welche Veranstaltungen entgeltfrei sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsplan.



§ 14 Rechnungsjahr


Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.



§ 15 Rechnungsprüfung


Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres. Der Bericht über die Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen bzw. vorzutragen.



§ 16 Beschlussfassung


1.Alle Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2.Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind von dem Vorstandsmitglied, das die Mitgliederversammlung oder die Vorstandssitzung geleitet hat, der Leitung der Volkshochschule und der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

3.Für Wahlen genügt die relative Mehrheit der auf die einzelnen Kandidierenden entfallenden Stimmen.

4.Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.



§ 17 Satzungsänderungen


1.Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

2.Satzungsänderungen werden erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.



§ 18 Auflösung


1.Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist, mit einerMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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